Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Dekarbonisierung der Märkte für Erdgas und Wasserstoff geschaffen, um zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union beizutragen.
(2) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas unter der Nutzung des Erdgassystems sowie Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher festgelegt, um einen integrierten, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt für Erdgas in der Union zu schaffen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise dieses Sektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas, für das das Erdgassystem genutzt wird, sowie den Betrieb dieses Netzes.
(3) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas und den Übergang des Erdgassystems zu einem integrierten und hocheffizienten auf erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas beruhenden System festgelegt.
(4) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Wasserstoff unter Nutzung des Wasserstoffsystems festgelegt. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise dieses Sektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Netz-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Wasserstoff sowie den Betrieb dieses Netzes.
(5) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die schrittweise Errichtung eines unionsweiten Wasserstoffverbundnetzes festgelegt, das zur langfristigen Flexibilität des Elektrizitätssystems und zur Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen schwer zu dekarbonisierender Sektoren, wobei das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Optionen zu berücksichtigen sind, und damit zur Dekarbonisierung des Energiesystems der Union beiträgt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…