Artikel 31 Zugang Dritter zur Erdgasverteilung- und -fernleitung sowie zu LNG-Terminals — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG DRITTER ZU INFRASTRUKTUR
Abschnitt 1 Zugang zur Erdgasinfrastruktur
Artikel 31 Zugang Dritter zur Erdgasverteilung- und -fernleitung sowie zu LNG-Terminals
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Entgelte; die Zugangsregelung gilt für alle Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern des Netzes angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 78 von einer Regulierungsbehörde vor dem Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Entgelte und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(2) Die Betreiber der Fernleitungsnetze erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung, gegebenenfalls Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
(3) Diese Richtlinie steht dem Abschluss von langfristigen Verträgen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas nicht entgegen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen und zur Dekarbonisierung beitragen. Für die Lieferung von fossilem Gas ohne Kohlendioxid-Abscheidung und -Speicherung dürfen keine langfristigen Verträge abgeschlossen werden, die länger als bis 31. Dezember 2049 laufen;
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