Artikel 30 Marktzugang für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG DRITTER ZU INFRASTRUKTUR
Abschnitt 1 Zugang zur Erdgasinfrastruktur
Artikel 30 Marktzugang für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas
Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Zugang von erneuerbaren und von kohlenstoffarmen Gasen zum Markt und zur Infrastruktur, unabhängig davon, ob die Erzeugungsanlagen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase an Verteiler- oder Fernleitungsnetze angeschlossen sind, wobei sie Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Erdgas im Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f Rechnung tragen.
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