EU-RechtRichtlinienVorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und WasserstoffKAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 88

Artikel 88Ausnahmen in Bezug auf Erdgasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer

In Kraft seit 04. August 2024
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Artikel 88 Ausnahmen in Bezug auf Erdgasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff | GesetzeFinden.at