Artikel 85 Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Erdgas- und Wasserstoffrohrleitungen mit Drittländern — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 85 Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Erdgas- und Wasserstoffrohrleitungen mit Drittländern
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Fernleitungsnetzbetreiber, der Wasserstoffnetzbetreiber oder anderer Wirtschaftsteilnehmer, technische Vereinbarungen über Fragen zum Betrieb von Rohrleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland aufrechtzuerhalten oder zu schließen, solange diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht und einschlägigen Entscheidungen der Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten vereinbar sind. Diese Vereinbarungen werden den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt.
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