EU-RechtRichtlinienVorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und WasserstoffKAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 85

Artikel 85Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Erdgas- und Wasserstoffrohrleitungen mit Drittländern

In Kraft seit 04. August 2024
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