Artikel 73 Benennung der Betreiber von Speicheranlagen für Erdgas und Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL IX ENTFLECHTUNG DER FERNLEITUNGSNETZBETREIBER UND DER WASSERSTOFFFERNLEITUNGSNETZBETREIBER
Abschnitt 5 Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern
Artikel 73 Benennung der Betreiber von Speicheranlagen für Erdgas und Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Betreiber für solche Infrastrukturen.
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