Artikel 45 Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas an das Verteilernetz — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL VI BETRIEB DES VERTEILERNETZES FÜR ERDGAS UND WASSERSTOFF
Artikel 45 Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas an das Verteilernetz
Die Regulierungsbehörden verlangen vom Verteilernetzbetreiber, transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas zu veröffentlichen. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden. Die Mitgliedstaaten können beim Anschluss Erzeugungsanlagen für Biomethan Vorrang einräumen.
Für den Zweck der zügigen Umsetzung der Netzanbindung der Erzeugung von Biomethan bemühen sich die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber — unter der gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe t durchgeführten Aufsicht der Regulierungsbehörde — bei der Bewertung der Anträge auf Einspeisung von Biomethan, der Erstellung eines Angebots und der Umsetzung der Anbindung angemessene Fristen einhält.
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