Artikel 36 Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG DRITTER ZU INFRASTRUKTUR
Abschnitt 2 Zugang zur Wasserstoffinfrastruktur
Artikel 36 Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die objektive, transparente und nichtdiskriminierende Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals auf der Grundlage des Zugangs auf Vertragsbasis sicher, wobei die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Benutzer von Wasserstoffterminals den Zugang zu diesen Terminals aushandeln können. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
(2) Die Regulierungsbehörden überwachen die Bedingungen für den Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals und ihre Auswirkungen auf den Wasserstoffmarkt und ergreifen — sofern dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist — im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Kriterien Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs.
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