Artikel 24 Zentrale Anlaufstellen — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 24 Zentrale Anlaufstellen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die alle Kunden, einschließlich jener, die über keinen Internetzugang verfügen, alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, zertifizierte Vergleichsinstrumente, verfügbare Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich jener, die auf schutzbedürftige Kunden gemäß Artikel 26 dieser Richtlinie ausgerichtet sind, das geltende Recht und außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein, und sie können dieselben Stellen sein wie die zentralen Anlaufstellen für Strom gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Anlaufstellen und die gemäß den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eingerichteten zentralen Anlaufstellen. Die Mitgliedstaaten fördern die Angleichung zwischen den gemäß der vorliegenden Richtlinie eingerichteten zentralen Anlaufstellen und den gemäß den genannten Rechtsakten der Union eingerichteten Stellen.
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