Artikel 10 Technische Vorschriften — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES MARKTES
Artikel 10 Technische Vorschriften
(1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Die Mitgliedstaaten oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden verlangen, soweit zutreffend, von den Fernleitungsnetz-, Verteilernetz- und Wasserstoffnetzbetreibern in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie technische Vorschriften in Übereinstimmung mit diesem Artikel veröffentlichen; dies betrifft insbesondere Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich der Anforderungen an die Gasqualität, die Odorierung und den Gasdruck. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern ferner, dass sie die Entgelte für den Anschluss von Gas aus erneuerbaren Quellen veröffentlichen, wobei sie objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.
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