Artikel 41 Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungsnetz — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL V VORSCHRIFTEN FÜR DIE FERNLEITUNGSNETZBETREIBER, BETREIBER VON SPEICHERANLAGEN UND LNG-ANLAGENBETREIBER IM ERDGASBEREICH
Artikel 41 Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungsnetz
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber entwickelt und veröffentlicht im Einklang mit den im zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach Artikel 55 angegebenen Kapazitäten transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden. Die Mitgliedstaaten können beim Anschluss Erzeugungsanlagen für Biomethan Vorrang einräumen.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber sind nicht berechtigt, wirtschaftlich vertretbare und technisch zu bewältigende Anträge auf Anschluss einer neuen oder einer bestehenden, aber noch nicht angeschlossenen Erzeugungsanlage für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas abzulehnen, außer unter den in Artikel 38 festgelegten Bedingungen.
(3) Für den Zweck der zügigen Umsetzung der Netzanbindung der Erzeugung von Biomethan bemühen sich die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber — unter der gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe t durchgeführten Aufsicht der Regulierungsbehörde — bei der Bewertung der Anträge auf Einspeisung von Biomethan, der Erstellung eines Angebots und der Umsetzung der Anbindung angemessene Fristen einhält.
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