Artikel 25 Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 25 Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(2) Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.
(3) Die Mitwirkung von Erdgasunternehmen an Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.
(4) Unbeschadet der Richtlinie 2013/11/EU prüfen die Mitgliedstaaten die Funktionsfähigkeit ihrer in diesem Artikel genannten Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung.
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