Artikel 26 Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 26 Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere für angemessene Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden Sorge. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der sich auf Energiearmut beziehen kann. Die Definition des Begriffs „schutzbedürftige Kunden“ muss mit dem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 definierten Begriff des „schutzbedürftigen Kunden“ im Einklang stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgas- oder das Wasserstoffsystem angeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen sowie wettbewerbsfähige, transparente und nichtdiskriminierende Preise, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
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