Artikel 23 Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten auf dem Erdgasmarkt — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 23 Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten auf dem Erdgasmarkt
(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Erdgas gefördert wird und den berechtigten Parteien keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten, Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erdgasunternehmen die in Absatz 2 genannten Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten anwenden. Diese Anforderungen und Verfahren müssen auf der gängigen nationalen Praxis beruhen.
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