Artikel 42 Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses an das Fernleitungsnetz und das Wasserstofffernleitungsnetz — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL V VORSCHRIFTEN FÜR DIE FERNLEITUNGSNETZBETREIBER, BETREIBER VON SPEICHERANLAGEN UND LNG-ANLAGENBETREIBER IM ERDGASBEREICH
Artikel 42 Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses an das Fernleitungsnetz und das Wasserstofffernleitungsnetz
Rückverweise
(1) Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, transparente und effiziente Verfahren und Entgelte für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Speicheranlagen für Erdgas und Wasserstoff, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Industriekunden an das Fernleitungsnetz und das Wasserstofffernleitungsnetz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber haben nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoff, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen. Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gewährleisten für den neuen Anschluss eine ausreichende Einspeise- und Ausspeisekapazität.
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