Artikel 84 Gleiche Ausgangsbedingungen — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 84 Gleiche Ausgangsbedingungen
Rückverweise
(1) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen können, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, müssen mit dem AEUV, insbesondere Artikel 36, und anderen Rechtsvorschriften der Union vereinbar sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent sein. Diese Maßnahmen können erst angewendet werden, nachdem sie der Kommission mitgeteilt und von ihr gebilligt wurden.
(3) Die Kommission wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung gemäß Absatz 2 tätig. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Wird die Kommission nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen hat.
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