Artikel 43 Benennung von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL VI BETRIEB DES VERTEILERNETZES FÜR ERDGAS UND WASSERSTOFF
Artikel 43 Benennung von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder Wasserstoffverteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen im Wege eines transparenten Verfahrens für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Erwägungen der wirtschaftlichen Effizienz und der Energieeffizienz sowie unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffverteilernetzbetreiber und gewährleisten, dass diese Betreiber die Artikel 44, 46, 47 und 50 einhalten.
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