Artikel 29 Versorger letzter Instanz — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 29 Versorger letzter Instanz
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung für Versorger letzter Instanz ein oder ergreifen gleichwertige Maßnahmen, um zumindest für Haushaltskunden die Kontinuität der Versorgung sicherzustellen. Versorger letzter Instanz werden in einem fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren benannt.
(2) Endkunden, die zu Versorgern letzter Instanz überführt werden, genießen weiterhin ihre Rechte als Kunden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger letzter Instanz den zu ihnen überführten Kunden unverzüglich ihre Modalitäten und Bedingungen mitteilen und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um einen neuen Versorger zu finden, eine nahtlose Kontinuität der Dienste für diese Kunden gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden Informationen und Anreize für den Wechsel zu einem marktbasierten Angebot erhalten.
(5) Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz verpflichten, Erdgas an Haushaltskunden und kleine und mittlere Unternehmen zu liefern, die keine marktbasierten Angebote erhalten, einschließlich für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 3. In diesem Fall gelten die Bedingungen aus Artikel 4.
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