Artikel 83 Schutzmaßnahmen — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 83 Schutzmaßnahmen
Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Netzintegrität gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat die im nationalen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 eine der Krisenstufen ausrufen.
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