Artikel 14 Vergleichsinstrumente für Erdgas — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 14 Vergleichsinstrumente für Erdgas
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens Erdgashaushaltskunden und Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100000 kWh unentgeltlich Zugang zu mindestens einem Instrument für den Vergleich von Angeboten verschiedener Versorger, einschließlich gebündelter Angebote, erhalten. Die Kunden sind in oder zusammen mit den Rechnungen oder auf andere Art und Weise über die Verfügbarkeit dieser Instrumente zu unterrichten. Diese Instrumente müssen mindestens:
a) unabhängig von den Marktteilnehmern sein und die Gleichbehandlung aller Erdgasunternehmen bei den Suchergebnissen sicherstellen;
b) ihre Inhaber und die natürliche oder juristische Person, die das jeweilige Instrument betreibt und kontrolliert, sowie Informationen darüber, wie die Instrumente finanziert werden, eindeutig offenlegen;
c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, einschließlich der Dienstleistungen, enthalten und diese Kriterien offenlegen;
d) klar und eindeutig formuliert sein;
e) korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen, wobei der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Informationen angegeben wird;
f) für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein, indem sie wahrnehmbar, steuerbar, verständlich und robust gestaltet werden;
g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unzutreffender Angaben zu veröffentlichten Angeboten vorsehen;
h) den Vergleich so durchführen, dass die angeforderten personenbezogenen Daten auf die Daten beschränkt sind, die für den Vergleich zwingend erforderlich sind;
i) klar angeben, ob der Preis fest oder variabel ist und wie lange der Vertrag dauert.
(2) Die Instrumente können von einer beliebigen Einrichtung, einschließlich privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen oder Stellen, betrieben werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 1 genannten Vergleichsinstrumente Vergleichskriterien für die Art der von den Versorgern angebotenen Dienstleistungen enthalten, einschließlich des Einheitspreises, aller Gebühren, Informationen über Rabatte und, sofern zutreffend, der Umweltleistung.
Bei der Festlegung dieser Kriterien konsultieren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Interessenträger.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, an Vergleichsinstrumente, die die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, ein Vertrauenszeichen zu vergeben, und sicherstellt, dass mit einem solchen Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente diese Voraussetzungen fortlaufend erfüllen. Diese zuständige Behörde ist von allen Marktteilnehmern und Betreibern von Vergleichsinstrumenten unabhängig.
(5) Für jedes Instrument, mit dem die Angebote von Marktteilnehmern miteinander verglichen werden, kann auf freiwilliger und nichtdiskriminierender Grundlage ein Vertrauenszeichen gemäß Absatz 4 beantragt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vergabe von Vertrauenszeichen an Vergleichsinstrumente nicht vorzusehen, wenn eine Behörde oder öffentliche Stelle ein Vergleichsinstrument zur Verfügung stellt, das die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden