Artikel 71 Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL IX ENTFLECHTUNG DER FERNLEITUNGSNETZBETREIBER UND DER WASSERSTOFFFERNLEITUNGSNETZBETREIBER
Abschnitt 5 Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern
Artikel 71 Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern
Rückverweise
(1) Bevor ein Unternehmen als Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zugelassen und benannt wird, muss es gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 zertifiziert werden.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Zertifizierte Unternehmen unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 60 bzw. des Artikels 68 erfüllen.
(4) Die Regulierungsbehörden kontrollieren die ständige Einhaltung des Artikels 60 bzw. des Artikels 68 durch die zertifizierten Unternehmen. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein
a) bei Erhalt einer Mitteilung eines zertifizierten Unternehmens gemäß Absatz 3;
b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf zertifizierte Unternehmen oder Fernleitungsnetzeigentümer erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 60 oder 68 führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder
c) wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
(5) Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von 100 Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungs- oder des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Fernleitungs- oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen Verfahrens wirksam.
(6) Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1789.
(7) Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Fernleitungsnetzbetreiber, Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.
(8) Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
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