Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Vorwort/Präambel
(1) In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf
a) die Definition von Straftaten und Strafen in den Bereichen sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern sowie Computerkriminalität,
b) die Rechte der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Strafverfahren,
c) Schutz und Unterstützung für die Opfer, Prävention und frühzeitiges Eingreifen.
(2) Die Kapitel 3 bis 7 gelten für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, unabhängig von deren Geschlecht. Derartige Opfer sind alle Opfer von nach Kapitel 2 strafbaren Handlungen sowie Opfer sonstiger nach anderen Rechtsakten der Union oder nach nationalem Recht strafbarer Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Gewalt gegen Frauen“ alle Akte von geschlechtsspezifischer Gewalt, die gegen eine Frau oder ein Mädchen gerichtet sind, weil sie eine Frau ist bzw. weil es ein Mädchen ist, oder die Frauen oder Mädchen unverhältnismäßig stark betreffen, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;
b) „häusliche Gewalt“ alle Akte von körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig davon, ob Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder wohnten;
c) „Opfer“ jede Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, die einen Schaden erlitten hat, der unmittelbar durch Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt verursacht wurde, einschließlich Kinder, die einen Schaden erlitten haben, weil sie Zeugen von häuslicher Gewalt geworden sind;
d) „Anbieter von Hostingdiensten“ einen Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2065;
e) „Anbieter von Vermittlungsdiensten“ einen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065;
f) „Kind“ jede Person unter 18 Jahren;
g) „abhängige Person“ ein Kind des Opfers oder jede andere Person, bei der es sich nicht um den Täter oder Verdächtigen handelt, die im selben Haushalt wie das Opfer lebt und die vom Opfer betreut und unterstützt wird;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten großen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris oder eines Teiles davon;
b) ein Verhalten, durch das eine Frau oder ein Mädchen dazu genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a aufgeführten Handlungen zu unterziehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) wenn ein Erwachsener oder ein Kind gezwungen wird, eine Ehe zu schließen;
b) wenn ein Erwachsener oder ein Kind durch Täuschung in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes als desjenigen, in dem er oder es seinen Wohnsitz hat, mit der Absicht gelockt wird, diesen Erwachsenen oder dieses Kind zu einer Eheschließung zu zwingen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit von Bildern, Videos oder vergleichbarem Material mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die eindeutig sexuelle Handlungen oder intime Körperteile einer anderen Person darstellen, ohne Einverständnis der betreffenden Personen, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der betreffenden Person schwerer Schaden zugefügt wird;
b) Herstellung, Manipulation oder Veränderung von Bildern, Videos oder vergleichbarem Material, die den Anschein erwecken, dass eine Person eindeutig sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit mittels IKT, ohne Einverständnis der betreffenden Person, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der genannten Person schwerer Schaden zugefügt wird;
c) Androhung einer unter den Buchstaben a oder b genannten Handlung mit dem Ziel, eine Person zu einer bestimmten Handlung zu nötigen oder sie dazu zu bringen, diese zu dulden oder davon abzusehen.
(2) Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels berührt nicht die Verpflichtung, die in Artikel 6 EUV genannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze zu achten, und gilt unbeschadet der Grundprinzipien im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, wie sie im Unionsrecht oder im nationalen Recht umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche wiederholte oder ständige Überwachung einer Person ohne deren Einwilligung oder einer rechtlichen Genehmigung mittels IKT mit dem Ziel, die Bewegungen und Tätigkeiten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen, unter Strafe gestellt wird, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) eine wiederholte oder ständige mittels IKT durchgeführte Bedrohung einer Person, zumindest wenn diese Handlungen mit der Androhung von Straftaten verbunden sind und sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass die Person ernsthaft um die eigene Sicherheit oder um die Sicherheit abhängiger Personen fürchtet;
b) eine gemeinsam mit anderen Personen mittels IKT durchgeführte öffentlich zugängliche Bedrohung oder Beleidigung einer Person, sofern diese Handlungen der Person wahrscheinlich schweren psychischen Schaden zufügen;
c) die unaufgeforderte, mittels IKT erfolgende Zusendung eines Bildes, eines Videos oder sonstigen vergleichbaren Materials, auf dem Genitalien abgebildet sind, an eine Person, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der Person schwerer psychischer Schaden zugefügt wird;
d) die öffentliche, mittels IKT erfolgende Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit von Material, das personenbezogene Daten einer Person enthält, ohne Einverständnis der betreffenden Person, um andere Personen dazu anzustiften, dieser Person physischen oder schweren psychischen Schaden zuzufügen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen, die durch Bezugnahme auf das Geschlecht definiert wird, oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe durch die öffentliche Verbreitung von diese Aufstachelung enthaltendem Material mittels IKT unter Strafe gestellt wird.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die entweder in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 6 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unter Strafe gestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und der Artikel 4 bis 8 unter Strafe gestellt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 unter Strafe gestellt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 bis 9 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach Artikel 3 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach Artikel 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach den Artikeln 5 und 6, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d und Artikel 8 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten darstellen, bei den in diesen Artikeln genannten relevanten Straftaten im Einklang mit dem nationalen Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:
a) die Straftat oder eine andere Straftat der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt wurde wiederholt begangen;
b) die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung vulnerabel geworden ist;
c) die Straftat wurde gegen ein Kind begangen;
d) die Straftat wurde in Gegenwart eines Kindes begangen;
e) die Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
f) der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt voraus oder mit der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt einher;
g) die Straftat wurde unter Verwendung einer Waffe oder Drohung mit einer Waffe begangen;
h) die Straftat wurde unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung von Gewalt oder unter Nötigung begangen;
i) die Handlung hat den Tod des Opfers oder schwere körperliche oder psychische Schäden bei dem Opfer verursacht;
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 zu begründen, wenn:
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; oder
b) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für in den Artikeln 3 bis 9 genannte Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn:
a) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; oder
b) der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 5 bis 9 auch Situationen umfasst, die mittels IKT verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unabhängig davon, ob der Anbieter von Vermittlungsdiensten in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die in jenen Artikeln genannte Handlung in dem Staat, in dem sie begangen wurde, als Straftat geahndet wird.
(5) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Die Verjährungsfrist entspricht der Schwere der betreffenden Straftat.
(2) Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so beginnt die Verjährungsfrist für Straften im Sinne des Artikels 3 frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.
(1) Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden über zugängliche, einfach zu nutzende, sichere und leicht verfügbare Kanäle melden können. Dies schließt zumindest für die in den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Cyberstraftaten die Möglichkeit ein, diese online oder über andere zugängliche und sichere IKT zu melden, unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften für die Formalisierung der Online-Meldung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Möglichkeit, Meldungen online oder über andere zugängliche und sichere IKT vorzunehmen, auch die Option umfasst, Beweise über die in Unterabsatz 1 genannten Mittel vorzulegen, unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften für die Formalisierung der Vorlage von Beweisen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2012/29/EU Zugang zu Prozesskostenhilfe haben. Die Mitgliedstaaten können auch Opfern, die Straftaten melden, Prozesskostenhilfe gewähren, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Akte der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, für die Vertraulichkeitsvorschriften gelten, es den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ein schwerer körperlicher Schaden zugefügt wird.
(5) Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unbeschadet der Regelungen zum Schutz des Berufsgeheimnisses der rechtsberatenden Berufe oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, des Beichtgeheimnisses oder gleichwertiger Grundsätze Angehörige von Berufen, für die nach nationalem Recht Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten, den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass infolge von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt einem Kind schwerer körperlicher Schaden zugefügt worden ist.
(6) Melden Kinder den zuständigen Behörden Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in einer kindgerechten Weise und einer kindgerechten Sprache konzipiert und zugänglich sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fachkräfte, die in der Arbeit mit Kindern geschult sind, bei Meldeverfahren behilflich sind, um sicherzustellen, dass dabei dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Träger der elterlichen Verantwortung an der Gewalttat beteiligt ist, die Fähigkeit eines Kindes, die Tat zu melden, nicht von der Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung abhängt und dass die zum Schutz der Sicherheit des Kindes erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden getroffen werden, bevor diese Person über die Meldung informiert wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über angemessenes Fachwissen in diesem Bereich und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Handlungen wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cyberstraftaten gemäß den Artikeln 5 bis 8 betrifft.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeldete Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich bearbeitet und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung sowie, soweit erforderlich, der Ergreifung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 19 übermittelt werden.
(3) Haben die zuständigen Behörden den begründeten Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, untersuchen sie nach Eingang einer Anzeige oder von Amts wegen Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich und wirksam. Sie stellen sicher, dass Fälle amtlich registriert werden und führen nach Maßgabe des nationalen Rechts Aufzeichnungen über die einschlägigen Feststellungen und Beweismittel.
(4) Um Unterstützung bei der freiwilligen Beweissicherung zu leisten, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt, vermitteln die zuständigen Behörden die Opfer unverzüglich an die einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder an die in den Artikeln 25, 26 und 27 genannten Unterstützungsdienste, die auf die Unterstützung bei der Beweissicherung spezialisiert sind. Die Opfer werden darüber informiert, dass es wichtig ist, solche Beweise so früh wie möglich zu erheben.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ermittlungen wegen oder die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen nicht von einer Anzeige seitens eines Opfers oder seines Vertreters abhängen und dass Strafverfahren nicht allein deshalb eingestellt werden, weil die Anzeige zurückgenommen wurde.
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die individuelle Begutachtung nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest in Bezug auf Opfer sexueller Gewalt und Opfer häuslicher Gewalt die in dem vorliegenden Artikel genannten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Zum frühestmöglichen Zeitpunkt, z. B. zum Zeitpunkt des ersten Kontakts mit den zuständigen Behörden oder so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt mit ihnen, wird im Wege einer individuellen Begutachtung, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden erfolgt, der besondere Schutzbedarf des Opfers ermittelt.
(3) Die individuelle Begutachtung nach Absatz 2 konzentriert sich auf die vom Täter oder Verdächtigen ausgehende Gefahr. Diese Gefahr kann folgende Aspekte umfassen:
a) die Gefahr einer wiederholten Gewaltanwendung,
b) die Gefahr körperlicher oder psychischer Schäden,
c) den möglichen Einsatz von und den Zugang zu Waffen,
d) die Tatsache, dass der Täter oder Verdächtige mit dem Opfer zusammenlebt,
e) Drogen- oder Alkoholmissbrauch durch den Täter oder Verdächtigen,
f) Kindesmissbrauch,
g) psychische Probleme oder
h) Stalkingverhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der individuellen Begutachtung nach Artikel 16 den individuellen Hilfsbedarf des Opfers nach Kapitel 4 prüfen. Die zuständigen Behörden prüfen den individuellen Hilfsbedarf abhängiger Personen nach Kapitel 4, es sei denn, es gibt Hinweise darauf, dass sie keinen besonderen Hilfsbedarf haben.
(2) Artikel 16 Absätze 4, 6 und 7 gelten für die individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs der Opfer nach Absatz 1 dieses Artikels.
(1) Wird bei den Begutachtungen nach den Artikeln 16 und 17 ein spezifischer Hilfs- oder Schutzbedarf festgestellt oder ersucht das Opfer um Unterstützung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unterstützungsdienste, etwa spezialisierte Unterstützungsdienste, das Opfer in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden kontaktieren, um ihm unter gebührender Beachtung seiner Sicherheit Unterstützung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können eine solche Kontaktaufnahme von der Zustimmung des Opfers abhängig machen.
(2) Die zuständigen Behörden bescheiden den Antrag des Opfers auf Schutz und Hilfe unverzüglich und koordiniert.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Opfer im Kindesalter im Bedarfsfall an Unterstützungsdienste vermitteln können — soweit erforderlich ohne vorherige Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung.
(4) Wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Opfer angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhält, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die einschlägigen personenbezogenen Daten zum Opfer und zur Situation des Opfers den zuständigen Unterstützungsdiensten übermitteln. Diese Daten werden vertraulich übermittelt. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung dieser Daten von der Zustimmung des Opfers abhängig machen.
(5) Die Unterstützungsdienste speichern personenbezogene Daten so lange, wie dies für die Erbringung von Unterstützungsdiensten erforderlich ist, höchstens jedoch fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zwischen den Unterstützungsdiensten und dem Opfer.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder der abhängigen Personen besteht, die Befugnis erhalten, unverzüglich Anordnungen und Verbote gegenüber einem Täter oder Verdächtigen im Kontext einer unter diese Richtlinie fallenden Gewalttat zu erlassen, mit denen dem Täter oder Verdächtigen aufgegeben wird, die Wohnung des Opfers oder der abhängigen Personen für einen ausreichend langen Zeitraum zu verlassen, und es dem Täter oder Verdächtigen untersagt wird, diese Wohnung zu betreten oder sich ihr in einem bestimmten Umkreis zu nähern, den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder auf jegliche Weise Kontakt mit dem Opfer oder den abhängigen Personen aufzunehmen.
Diese Anordnungen und Verbote haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet oder ob eine individuelle Begutachtung gemäß Artikel 16 eingeleitet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen zu erlassen, um Opfern so lange wie nötig Schutz vor unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten zu gewähren.
(3) Ist das Opfer eine erwachsene Person, so können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht vorschreiben, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Opfers erlassen werden.
(4) Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4).
(5) Verstöße gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen werden mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen geahndet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem solchen Verstoß erforderlichenfalls eine Überprüfung der in Artikel 16 genannten individuellen Begutachtung gemäß Absatz 7 jenes Artikels in Betracht gezogen wird.
(6)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren Beweise in Bezug auf das frühere sexuelle Verhalten des Opfers oder andere damit zusammenhängende Aspekte des Privatlebens des Opfers nur zulässig sind, wenn die Beweise relevant und erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten können Leitlinien für Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt für die zuständigen Behörden, die in Strafverfahren tätig sind, herausgeben, darunter Leitlinien für Staatsanwaltschaften. Diese Leitlinien müssen geschlechtersensibel und als Ratschläge gedacht sein und können Hinweise dazu enthalten, wie
a) sichergestellt werden kann, dass alle Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ordnungsgemäß erkannt werden;
b) einschlägige Beweismittel, einschließlich Online-Beweismittel, zu erheben und zu sichern sind;
c) die individuellen Begutachtungen nach den Artikeln 16 und 17 durchzuführen sind, einschließlich des Verfahrens zur Überprüfung solcher Begutachtungen;
d) mit Fällen umzugehen ist, in denen möglicherweise der Erlass oder die Ausführung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten oder Schutzanordnungen erforderlich wird;
e) Opfer traumasensibel, geschlechtersensibel, behindertengerecht und kindgerecht behandelt werden können und das Recht des Kindes auf rechtliches Gehör sowie das Kindeswohl sicherzustellen sind;
f) sichergestellt werden kann, dass Opfer respektvoll behandelt werden und Verfahren so durchgeführt werden, dass eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung verhindert wird;
g) dem erhöhten Schutzbedarf und jeglichem Bedarf an einschlägiger Hilfe gemäß Artikel 33 Absatz 1 von Opfern, die von intersektioneller Diskriminierung betroffen sind, Rechnung zu tragen ist;
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen und treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit diese die folgenden Aufgaben wahrnehmen können:
a) Veröffentlichung von Berichten und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zusammenhängen, einschließlich der Sammlung bestehender bewährter Verfahren; und
b) Austausch verfügbarer Informationen mit einschlägigen europäischen Stellen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Organisationen der Zivilgesellschaft konsultieren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen können Teil von Gleichbehandlungsstellen sein, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EU eingerichtet wurden.
(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit zugängliches Online-Material nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie umgehend entfernt oder der Zugang dazu gesperrt wird.
Im Rahmen der Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden verbindliche rechtliche Anordnungen zur Entfernung dieses Materials oder zur Sperrung des Zugangs dazu erlassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Anordnungen mindestens die Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 sind an Anbieter von Hostingdiensten zu richten.
In Fällen, in denen keine Entfernung möglich wäre, können die zuständigen Behörden Anordnungen zur Sperrung des Zugangs zu dem betreffenden Material auch an einschlägige Anbieter von Vermittlungsdiensten richten, bei denen es sich nicht um Anbieter von Hostingdiensten handelt, die über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügen, Handlungen in Bezug auf das betreffende Material vorzunehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anordnungen aufgehoben werden und die Adressaten dieser Anordnungen davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Artikel 7 oder Artikel 8 eingestellt wird, weil letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass eine Straftat begangen wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach transparenten Verfahren erlassen werden und angemessenen Garantien unterliegen, insbesondere um sicherzustellen, dass diese Anordnungen und anderen Maßnahmen auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt sind und den Rechten und Interessen aller einschlägigen Beteiligten, einschließlich ihrer Grundrechte gemäß der Charta, gebührend Rechnung getragen wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von einer Anordnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffene Anbieter von Hostingdiensten, andere einschlägige Anbieter von Vermittlungsdiensten und Inhalteanbieter das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben. Dieses Recht umfasst das Recht, eine solche Anordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Anordnung erlassen hat, anzufechten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern im Einklang mit dem nationalen Recht eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis von Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen soweit dies angemessen ist sicher, dass die Opfer in der Lage sind, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entscheidung über die Entschädigung zu erwirken.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Unterstützungsdienste im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU Opfern zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie förmlich Anzeige erstattet haben.
Werden spezialisierte Unterstützungsdienste nach Unterabsatz 1 nicht als integrierter Bestandteil der allgemeinen Unterstützungsdienste für Opfer erbracht, so werden allgemeine und spezialisierte Unterstützungsdienste koordiniert.
Die spezialisierten Unterstützungsdienste nach Unterabsatz 1 bieten Folgendes an:
a) Informationen über die und Unterstützung in den relevanten praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung, finanzieller Unterstützung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;
b) Informationen über den Zugang zu Rechtsberatung, einschließlich möglicher Prozesskostenhilfe, sofern verfügbar;
c) Informationen über und gegebenenfalls Weiterverweisung an Dienste, die medizinische und forensische Untersuchungen durchführen, wozu auch umfassende Gesundheitsdienste gehören können, sowie Informationen über psychosoziale Beratung, einschließlich traumabezogener Behandlung, und gegebenenfalls Vermittlung an diese;
d) Unterstützung von Opfern von Cyberstraftaten im Sinne der Artikel 5 bis 8, darunter Informationen zur Dokumentation von Cyberstraftaten und zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen;
e) Informationen über Unterstützungsdienste für Frauen, Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung, Schutzunterkünfte und Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt und gegebenenfalls Vermittlung an diese; und
f) Informationen über spezialisierte Unterstützungsdienste für Opfer, die einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt sind, wozu auch Dienste für die Rehabilitation und die sozioökonomische Integration nach sexueller Ausbeutung gehören können, und gegebenenfalls Vermittlung an diese.
(2) Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten, ist auf die Bedürfnisse der Opfer zugeschnitten und leicht zugänglich und leicht verfügbar, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie IKT.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der spezialisierten Unterstützungsdienste nach Absatz 1 ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen.
Wenn die spezialisierten Unterstützungsdienste nach Absatz 1 von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, statten die Mitgliedstaaten diese mit angemessenen Finanzmitteln aus, wobei sie dem Anteil der bereits durch Behörden erbrachten spezialisierten Unterstützungsdienste Rechnung tragen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Unterstützungsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer umfassend gerecht zu werden, indem sie diese Dienste, einschließlich jener von nichtstaatlichen Organisationen, in denselben Räumlichkeiten anbieten, indem sie diese Dienste über eine Anlaufstelle koordinieren oder indem sie den Zugang zu diesen Diensten über einen zentralen Online-Zugang erleichtern.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dienste umfassen mindestens die medizinische Versorgung aus erster Hand und die Weiterverweisung an weitere medizinische Versorgung, wie sie im nationalen Gesundheitssystem vorgesehen ist, sowie Sozialdienste, psychosoziale Unterstützung, Rechts- und Polizeidienste oder Informationen über solche Dienste und die Vermittlung an diese.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer veröffentlicht werden, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Unterstützungsdienste und der Vermeidung sekundärer Viktimisierung.
In den Leitlinien und Protokollen nach Unterabsatz 1 wird angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Diskriminierungsgründe einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.
Die Leitlinien und Protokolle nach Unterabsatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den Anbietern allgemeiner und spezialisierter Unterstützungsdienste auf geschlechterorientierte, traumasensible und kindgerechte Weise entwickelt und werden überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, um Änderungen der Rechtsvorschriften und in der Praxis Rechnung zu tragen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Leitlinien und Protokolle für Gesundheitsdienste, die medizinische Versorgung aus erster Hand erbringen, zur Identifizierung und angemessenen Unterstützung der Opfer herausgegeben werden.
Die Leitlinien und Protokolle nach Unterabsatz 1 behandeln die Sicherung und Dokumentation von Beweismitteln und deren Weiterleitung an die zuständigen forensischen Zentren gemäß dem nationalen Recht.
(7) Die Mitgliedstaaten streben an, sicherzustellen, dass spezialisierte Unterstützungsdienste nach Absatz 1 für Opfer in Krisenzeiten — wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen — weiterhin voll funktionsfähig bleiben.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren spezialisierte Unterstützungsdienste nach Absatz 1 zur Verfügung stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete und leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, die Teil des nationalen Gesundheitssystems sein können, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt und die klinische Betreuung von Opfern von Vergewaltigung sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln.
Die Zentren nach Absatz 1 bieten traumasensible Unterstützung und vermitteln erforderlichenfalls an spezialisierte Traumahilfe und Beratung für Opfer nach der Straftat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer sexueller Gewalt Zugang zu medizinischen und forensischen Untersuchungen haben. Diese Untersuchungen können in den in diesem Absatz genannten Zentren oder über Weiterverweisung an spezialisierte Zentren oder Stellen zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung zwischen den Zentren, an die sich die Opfer wenden, und den zuständigen medizinischen und forensischen Zentren sicher.
Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Opfer sexueller Gewalt im Einklang mit dem nationalen Recht rechtzeitig Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, haben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Dienste müssen unbeschadet der Dienste, die im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems erbracht werden, kostenlos und an jedem Wochentag zugänglich sein. Sie können Teil der in Artikel 25 genannten Dienste sein.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.
(5) Artikel 25 Absätze 3 und 7 gelten für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt nach dem vorliegenden Artikel.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame, altersgerechte und leicht zugängliche Unterstützung für Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach Begehung der Straftat und danach so lange wie nötig, unter anderem durch Bereitstellung gynäkologischer, sexualmedizinischer, psychologischer und traumabezogener Hilfe und Beratung, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Opfer zugeschnitten sind. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen über Abteilungen in öffentlichen Krankenhäusern, die chirurgische Eingriffe zur Genital- und Klitorisrekonstruktion durchführen.
Die Unterstützung nach Unterabsatz 1 kann von den in Artikel 26 genannten Krisenzentren oder anderen speziellen Gesundheitszentren geleistet werden.
(2) Artikel 25 Absätze 3 und 7 und Artikel 26 Absatz 3 gelten für die Unterstützung von Opfern der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach dem vorliegenden Artikel.
In Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die nach nationalem Recht eine Straftat darstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfern und Arbeitgebern Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste umfassen Informationen über den angemessenen Umgang mit solchen Fällen sexueller Belästigung, einschließlich zu Rechtsbehelfen, die zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass landesweit kostenlose Telefon-Helplines zur Verfügung stehen, um Opfer rund um die Uhr zu informieren und zu beraten.
Die Helplines nach Unterabsatz 1 können im Einklang mit den nationalen Verfahren von spezialisierten Unterstützungsdiensten betrieben werden.
Die Informationen und Beratung nach Unterabsatz 1 werden vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität des Opfers bereitgestellt.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Helplines nach Unterabsatz 1 auch über andere sichere und zugängliche IKT, darunter Online-Anwendungen, bereitzustellen.
(2) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(3) Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass der in Absatz 1 genannte Dienst in einer Sprache bereitgestellt wird, die die Opfer verstehen können, unter anderem durch Telefondolmetschen.
(4) Artikel 25 Absätze 3 und 7 gelten für die Bereitstellung von Helplines und Unterstützung durch IKT nach dem vorliegenden Artikel.
(5) 116016
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer angemessen über die Existenz und die Telefonnummern der Helplines informiert werden, auch im Rahmen regelmäßiger Sensibilisierungskampagnen.
(1) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU (im Folgenden „Unterkunft und sonstige geeignete vorläufige Unterbringung“) tragen insbesondere den Bedürfnissen der Opfer häuslicher und sexueller Gewalt Rechnung, auch jener Opfer, die einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt sind. Sie unterstützen die Opfer bei ihrer Erholung, indem sie für sichere, leicht zugängliche, angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr zu einem eigenständigen Leben sorgen und über Unterstützungsdienste und Weiterverweisungen, unter anderem an weitere medizinische Versorgung, informieren.
(2) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung werden in ausreichender Zahl bereitgestellt und müssen leicht zugänglich und so ausgestattet sein, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen gerecht werden, unter anderem indem Schutzunterkünfte ausschließlich für Frauen mit Platz für Kinder zur Verfügung gestellt werden, und dass die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, einschließlich minderjähriger Opfer, gewahrt werden.
(3) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung stehen den Opfern und abhängigen Personen unter 18 Jahren unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsbürgerschaft, ihrem Wohnort oder ihrem Aufenthaltsstatus zur Verfügung.
(4) Artikel 25 Absätze 3 und 7 gelten für die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass ein Kind möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeuge dieser Gewalt geworden ist.
Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und dem Alter, dem Entwicklungsbedarf und der individuellen Situation des Kindes entsprechend sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
(2) Opfer im Kindesalter erhalten eine altersgerechte medizinische Versorgung, emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Unterstützung, die auf den Entwicklungsbedarf und die individuelle Situation des Kindes zugeschnitten ist, sowie jede andere geeignete Unterstützung, die insbesondere auf Situationen häuslicher Gewalt zugeschnitten ist.
(3) Wenn eine vorübergehende Unterbringung erforderlich ist, werden Kinder, nachdem sie zu der Angelegenheit unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife Stellung genommen haben, vorrangig zusammen mit anderen Familienangehörigen in einer dauerhaften oder vorläufigen Unterkunft, die mit Unterstützungsdiensten ausgestattet ist, untergebracht, insbesondere mit einem nicht gewalttätigen Elternteil oder Träger der elterlichen Verantwortung.
Bei der Beurteilung von Angelegenheiten der vorübergehenden Unterbringung muss der Grundsatz des Kindeswohls den Ausschlag geben.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweils zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt, bei der Kinder involviert sind, haben, soweit dies erforderlich ist, damit diese Informationen bei der Beurteilung des Kindeswohls im Rahmen von Zivilverfahren, die diese Kinder betreffen, berücksichtigt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern der Träger elterlicher Verantwortung ein Umgangsrecht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die von intersektioneller Diskriminierung betroffen sind und einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, besondere Unterstützung erhalten.
(2) Die in den Artikeln 25 bis 30 genannten Unterstützungsdienste müssen über ausreichende Kapazität verfügen, um Opfern mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse — einschließlich persönlicher Assistenz — gerecht zu werden.
(3) Die Unterstützungsdienste stehen Drittstaatsangehörigen, die Opfer sind, im Einklang mit dem in Artikel 1 der Richtlinie 2012/29/EU genannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die dies beantragen, getrennt von Personen des anderen Geschlechts in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, die sich im Rückkehrverfahren befinden, oder getrennt in Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen dem zuständigen Personal Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Einrichtungen und Aufnahme- und Hafteinrichtungen melden können und dass Verfahren vorhanden sind, um sicherzustellen, dass dieses Personal oder die zuständigen Behörden diese Meldungen im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 16, 17 und 18 angemessen und rasch bearbeiten.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, indem sie einen ganzheitlichen mehrschichtigen Ansatz verfolgen.
(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen die Durchführung oder Unterstützung gezielter Sensibilisierungskampagnen oder -programme, die sich an Personen ab einem jungen Alter, richten.
Kampagnen oder Programme nach Unterabsatz 1 können Forschungs- und Bildungsprogramme umfassen, mit denen das Bewusstsein und das Verständnis der breiten Öffentlichkeit für die verschiedenen Erscheinungsformen und Ursachen aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die Notwendigkeit der Verhütung und gegebenenfalls die Folgen dieser Gewalt, insbesondere für Kinder, geschärft werden sollen.
Programme nach Unterabsatz 1 können gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, spezialisierten Diensten, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der in ihrem Hoheitsgebiet am häufigsten gesprochenen Sprachen Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich medizinischer Behandlungen, auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung.
(4) Gezielte Maßnahmen richten sich an stark gefährdete Gruppen, darunter die in Artikel 33 Absatz 1 genannten.
Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren oder anzupassen. Die Informationen sind Formaten darzustellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
(5) Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, schädliche Geschlechterstereotypen zu bekämpfen, die Gleichstellung von Frauen und Männern, gegenseitigen Respekt und das Recht auf persönliche Integrität zu fördern und alle Menschen, insbesondere Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen.
(6) Mit Präventivmaßnahmen sollen Menschen davon abgehalten werden, andere Menschen sexuell auszubeuten, und es soll die Zahl der Opfer sexueller Ausbeutung verringert werden.
(7) Durch Präventivmaßnahmen soll die Sensibilität gegenüber der schädlichen Praxis der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Zwangsheirat entwickelt oder erhöht werden, wobei die Zahl der Personen zu berücksichtigen ist, die in dem betreffenden Mitgliedstaat von diesen Praktiken bedroht oder davon betroffen sind.
(8) Die Präventivmaßnahmen richten sich speziell gegen Cyberstraftaten im Sinne der Artikel 5 bis 8. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass solche Präventivmaßnahmen die Entwicklung digitaler Kompetenzen umfassen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt und des kritischen Denkens, damit die Nutzerinnen und Nutzer Fälle von Cybergewalt erkennen und bekämpfen, Unterstützung suchen und diese Gewalt verhindern können.
Die Mitgliedstaaten fördern die multidisziplinäre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, darunter auch einschlägige Anbieter von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden, um Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyberstraftaten im Sinne der Artikel 5 bis 8 zu entwickeln und umzusetzen.
(9) Unbeschadet des Artikels 26 der Richtlinie 2006/54/EG ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einschlägigen nationalen Strategien angemessene und geeignete Maßnahmen, um dem Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, wenn es nach nationalem Recht eine Straftat darstellt, entgegenzuwirken. In diesen nationalen Strategien können die gezielten Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für Sektoren festgelegt werden, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Änderungen von Verhaltensmustern zu fördern, die auf einem historisch bedingten ungleichen Machtverhältnis zwischen Frauen und Männern begründet sind oder auf stereotypen Rollenbildern von Frauen und Männern beruhen, insbesondere im Zusammenhang mit sexuellen Beziehungen, dem Geschlecht und dem Konzept des Einverständnisses.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen beruhen auf den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundrechten und berücksichtigen insbesondere die zentrale Rolle des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen, die freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person erteilt werden muss.
Maßnahmen nach Unterabsatz 1 umfassen Sensibilisierungskampagnen oder -programme, die Bereitstellung und Verbreitung von Material zur Aufklärung über das Konzept des Einverständnisses und die weite Verbreitung von Informationen über Maßnahmen zur Prävention von Vergewaltigungen.
Diese Maßnahmen werden regelmäßig gefördert oder durchgeführt, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Frauenorganisationen.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Sensibilisierungskampagnen oder -programme zielen insbesondere darauf ab, das Wissen darüber zu verbessern, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen als Straftat gelten.
(3) Mit dem Material zur Aufklärung über das Konzept des Einverständnisses gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 soll das Bewusstsein dafür gefördert werden, dass das Einverständnis freiwillig als Ergebnis des freien Willens einer Person, des gegenseitigen Respekts sowie des Rechts auf sexuelle Unversehrtheit und körperliche Autonomie erteilt werden muss. Dieses Material muss an die Entwicklungsfähigkeit der Personen, an die es gerichtet ist, angepasst sein.
(4) Die in diesem Artikel genannten Informationen werden weit verbreitet, um die Öffentlichkeit über bestehende Maßnahmen zur Prävention von Vergewaltigungen, einschließlich der Verfügbarkeit der Interventionsprogramme gemäß Artikel 37, zu informieren.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Bedienstete, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, etwa Polizeibeamte und Gerichtspersonal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtersensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.
(2) Die Mitgliedstaaten fördern Schulungen für Angehörige der Gesundheitsberufe, Mitarbeiter der Sozialdienste und pädagogische Fachkräfte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, um sie in die Lage zu versetzen, Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu erkennen und die Opfer an spezialisierte Unterstützungsdienste zu verweisen.
(3) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter und Staatsanwälte sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erhalten, die auf die Rollen dieser Richter und Staatsanwälte zugeschnitten sind. Solche Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet, geschlechtersensibel sowie kinder- und behindertengerecht sein.
(4) Unbeschadet der Unabhängigkeit der der rechtsberatenden Berufe empfehlen die Mitgliedstaaten, dass Personen, die für die Ausbildung von Rechtsanwälten zuständig sind, sowohl allgemeine als auch Fachausbildungen anbieten, um das Bewusstsein von Anwälten für die Bedürfnisse der Opfer zu stärken und um sie zu befähigen, Opfer in einer trauma- und geschlechtersensiblen sowie kindgerechten Weise zu behandeln.
(5) Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte, Frauenärzte, Geburtshelfer, Hebammen und an der psychologischen Betreuung beteiligtes Gesundheitspersonal erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der Verstümmelung weiblicher Genitalien in kultursensibler Weise zu erkennen und zu behandeln.
(6) Personen mit Aufsichtsfunktionen am Arbeitsplatz — sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor — werden darin geschult, wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz — sofern sie nach nationalem Recht eine Straftat darstellt — erkannt, verhindert und bekämpft werden kann. Diese Personen sowie Arbeitgeber erhalten gezielte Informationen über die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf die Beschäftigung und die Gefahr von Gewalt durch Dritte.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gezielte Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder von Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.
(2) Die Interventionsprogramme gemäß Absatz 1 werden für die Teilnahme von Personen zur Verfügung gestellt, die einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen haben, und können für die Teilnahme anderer Personen zur Verfügung gestellt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie solche Straftaten begehen könnten. Dies kann auch Personen einschließen, die das Bedürfnis verspüren, daran teilzunehmen, beispielsweise, weil sie befürchten, dass sie einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt begehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftäter, die eine Vergewaltigung begangen haben, an einem Interventionsprogramm gemäß Absatz 1 teilzunehmen.
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen landesweite wirksame, umfassende und koordinierte politische Strategien an, die alle einschlägigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umfassen, und setzen diese um.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten eine oder mehrere offizielle Stellen für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von dieser Richtlinie erfassten Formen von Gewalt.
(3) Diese Stelle bzw. Stellen nach Absatz 2 koordiniert bzw. koordinieren die in Artikel 44 genannte Datenerhebung und analysiert bzw. analysieren und verbreitet bzw. verbreiten die Ergebnisse solcher Erhebungen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen auf zentraler Ebene sowie gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene im Einklang mit der Verteilung der Zuständigkeiten im jeweiligen Mitgliedstaat koordiniert werden.
(1) Bis zum 14. Juni 2029 verabschieden die Mitgliedstaaten gegebenenfalls in Absprache mit spezialisierten Unterstützungsdiensten nationale Aktionspläne zur Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt.
(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Aktionspläne können Prioritäten und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und Mechanismen zur Überwachung ihrer Ziele, die für die Verwirklichung dieser Prioritäten und Maßnahmen erforderlichen Ressourcen und die Art und Weise der Zuweisung dieser Mittel enthalten.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten nationalen Aktionspläne überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie relevant bleiben.
(1) Die Mitgliedstaaten richten unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten geeignete Mechanismen ein, um die wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich Bürgerbeauftragter, lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz, Unterstützungsdiensten, insbesondere spezialisierten Unterstützungsdiensten für Frauen, sowie nichtstaatlichen Organisationen, sozialen Diensten, einschließlich Kinderschutz- oder Wohlfahrtsbehörden, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistern, den Sozialpartnern, unbeschadet ihrer Autonomie, und anderen einschlägigen Organisationen und Einrichtungen beim Schutz der Opfer vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und bei ihrer Unterstützung zu gewährleisten.
(2) Die Koordinations- und Kooperationsmechanismen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels betreffen, sofern zutreffend, insbesondere die individuellen Begutachtungen nach den Artikeln 16 und 17, die Bereitstellung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 19 und Kapitel 4, die Leitlinien mit beratendem Charakter nach Artikel 21 und die Schulungsmaßnahmen für Fachkräfte nach Artikel 36.
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlichen Organisationen, die mit Opfern arbeiten, zusammen und halten regelmäßige Konsultationen mit ihnen ab, und zwar insbesondere im Hinblick auf: die Bereitstellung angemessener Unterstützung für die Opfer; politische Initiativen; Informations- und Sensibilisierungskampagnen; Forschungs- und Bildungsprogramme; Schulungsmaßnahmen; und die Überwachung und Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer.
Die Mitgliedstaaten fördern die selbstregulierende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Anbietern von Vermittlungsdiensten, z. B. die Aufstellung von Verhaltenskodizes.
Die Mitgliedstaaten sensibilisieren für die Selbstregulierungsmaßnahmen, die die einschlägigen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erlassen haben, insbesondere für Maßnahmen zur Stärkung der von diesen Anbietern von Vermittlungsdiensten eingeführten Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Online-Inhalte und zur Verbesserung der Schulung der Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung von Opfern der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit untereinander und auf Unionsebene zu erleichtern und damit die Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit verfolgen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Ziele:
a) Austausch bewährter Verfahren untereinander über bestehende Netze, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen, sowie mit Agenturen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate; und
b) soweit erforderlich gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate;
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen mindestens die folgenden vorhandenen Daten, die auf zentraler Ebene verfügbar sind, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe (Kind/Erwachsener) des Opfers und des Täters, sowie, soweit möglich und relevant, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat:
a) die jährliche Zahl der gemeldeten Straftaten und Verurteilungen wegen Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, anhand von Daten der nationalen Verwaltungen,
b) die Zahl der Opfer, die aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt getötet wurden,
c) die Zahl und Aufnahmekapazität der Schutzunterkünfte pro Mitgliedstaat und
d) die Anzahl der bei nationalen Helplines eingegangenen Anrufe.
(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in regelmäßigen Abständen bevölkerungsbezogene Erhebungen durchzuführen, um die Prävalenz und Trends aller unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt zu bewerten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, die sich aus den Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 ergeben, sobald sie verfügbar sind.
(4) Um die Vergleichbarkeit und Standardisierung der Verwaltungsdaten in der gesamten Union zu gewährleisten, bemühen sich die Mitgliedstaaten, Verwaltungsdaten auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nach den von diesem gemäß Absatz 5 entwickelten Standards ausgearbeitet wurden, zu erheben. Sie übermitteln diese Daten jährlich an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 14. Juni 2032 alle sachdienlichen Informationen über die Funktionsweise dieser Richtlinie, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über die Evaluierung dieser Richtlinie zu erstellen.
(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie und der Frage durch, ob das Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union erreicht wurde, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie und die Einführung neuer Straftatbestände erforderlich sind. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
(3) Bis zum 14. Juni 2032 bewertet die Kommission, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz wirksam zu bekämpfen, wobei sie die geltenden internationalen Übereinkommen, den Rechtsrahmen der Union im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und den Rechtsrahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz berücksichtigt.
(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte:
a) Richtlinie 2011/36/EU,
b) Richtlinie 2011/93/EU,
c) Richtlinie 2011/99/EU,
d) Richtlinie 2012/29/EU,
e) Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
f) Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Die spezifischen Maßnahmen zur Prävention sowie zum Schutz und zur Unterstützung für die Opfer gemäß den Kapiteln 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie gelten zusätzlich zu den in den Richtlinien 2011/36/EU, 2011/93/EU und 2012/29/EU festgelegten Maßnahmen.
Diese Richtlinie lässt besondere Haftungsregelungen im Zusammenhang mit den Grundprinzipien der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in geschützten Medien, die ab dem 13. Juni 2024 in den Mitgliedstaaten gelten, unberührt, sofern diese Regelungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta angewandt werden können.
Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keine Rechtfertigung für eine Senkung des Opferschutzniveaus darstellen. Das Verbot einer solchen Senkung des Schutzniveaus berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, angesichts sich wandelnder Umstände andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festzulegen als jene, die am 13. Juni 2024 gelten, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. Juni 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
h) „zuständige Behörde“ jede Behörde, die nach nationalem Recht als für die Wahrnehmung einer in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgabe zuständig benannt wird.
j) der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden;
k) die Straftat wurde gegen einen früheren oder derzeitigen Ehegatten oder Partner begangen;
l) die Straftat wurde von einem Familienangehörigen des Opfers oder einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person begangen;
m) die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses begangen;
n) die Straftat wurde gegen Personen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger begangen;
o) die Straftat wurde mit der Absicht begangen, die „Ehre“ einer Person, einer Familie, einer Gemeinschaft oder einer anderen ähnlichen Gruppe zu wahren oder wiederherzustellen;
p) Ziel der Straftat war es, das Opfer wegen der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der Hautfarbe, der Religion, der sozialen Herkunft oder der weltanschaulichen Überzeugung des Opfers zu bestrafen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter gebührender Berücksichtigung der individuellen Begutachtung nach Absatz 2 angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes gehören:
a) Maßnahmen nach Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2012/29/EU,
b) Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie,
c) andere als die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannte Maßnahmen, die der Steuerung des Verhaltens des Täters oder Verdächtigen dienen, insbesondere nach Artikel 37 der vorliegenden Richtlinie.
(6) Die individuelle Begutachtung nach Absatz 2 erfolgt je nach Verfahrensstadium, soweit dies angemessen ist, in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Unterstützungsdiensten wie Opferschutzzentren, spezialisierten Diensten, Sozialdiensten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Schutzunterkünften, spezialisierten Unterstützungsdiensten und anderen einschlägigen Akteuren.
(7) Die zuständigen Behörden überprüfen die individuelle Begutachtung nach Absatz 2 in regelmäßigen Abständen und ergreifen, soweit dies erforderlich ist, neue bzw. aktualisieren bestehende Schutzmaßnahmen im Einklang mit Absatz 5, um sicherzustellen, dass der aktuellen Situation des Opfers Rechnung getragen wird.
(8) Bei abhängigen Personen wird — ohne dass sie sich einer individuellen Begutachtung nach Absatz 2 unterziehen müssen — davon ausgegangen, dass sie einen besonderen Schutzbedarf haben, es sei denn, es gibt Hinweise darauf, dass sie keinen besonderen Schutzbedarf haben.
(7) Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihre nationalen Systeme in Bezug auf die straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Einstufung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen zu ändern.
i) für alle Opfergruppen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sensibilisiert werden kann;
j) Opfer an spezialisierte Unterstützungsdienste, einschließlich medizinischer Dienste, vermittelt werden können, damit sichergestellt ist, dass Opfer angemessen behandelt werden und dass Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt angemessen und unverzüglich behandelt werden; und
k) sichergestellt werden kann, dass die Privatsphäre und vertrauliche Informationen von Opfern geschützt werden.
Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Leitlinien entsprechend aktualisiert werden, werden sie erforderlichenfalls im Hinblick auf ihre praktische Anwendung überprüft.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen von einer Anordnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffenen Inhalteanbieter gegebenenfalls von den Anbietern von Hostingdiensten oder von einem anderen betroffenen einschlägigen Anbieter von Vermittlungsdiensten über die Gründe für die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 1 und über die Möglichkeit des Zugangs zu Rechtsbehelfen unterrichtet werden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen nach Absatz 1 die zuständigen Behörden nicht daran hindert, die für die Ermittlung wegen und die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Artikel 7 oder Artikel 8 erforderlichen Beweise unverzüglich zu erheben oder zu sichern.
(7) Die in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Schulungsmaßnahmen umfassen Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten fachgebietsübergreifenden Zusammenarbeit, um bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.
(8) Ohne Einschränkung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus fördern und unterstützen die Mitgliedstaaten Schulungen zum Umgang mit Medien durch Organisationen von Medienschaffenden, Selbstregulierungseinrichtungen von Medien und Branchenvertreter oder andere einschlägige unabhängige Organisationen, um stereotype Darstellungen von Frauen und Männern, sexistische Bilder von Frauen und Schuldzuweisungen an die Opfer in den Medien zu bekämpfen und so das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu verringern.
Schulungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 können von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen, die mit Opfern zusammenarbeiten, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern durchgeführt werden.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen und eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern.
(10) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Schulungsmaßnahmen werden durch geeignete Folgemaßnahmen ergänzt, auch in Bezug auf die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Cyberstraftaten, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen können Schulungen dazu umfassen, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.
(11) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9 werden unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz, der Selbstorganisation reglementierter Berufe und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union durchgeführt.
(5) Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen unterstützt die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 2 genannten Datenerhebung, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Standards unter Berücksichtigung der in dem genannten Absatz festgelegten Anforderungen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen die gemäß diesem Artikel erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit in einer einfach zugänglichen Weise zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(7) Mindestens bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 untersucht die Kommission die Ursachen, die Auswirkungen, die Inzidenz und die Verurteilungsraten im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt oder unterstützt Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet.