Artikel 9 Anstiftung, Beihilfe und Versuch — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 2 STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SEXUELLEN AUSBEUTUNG VON FRAUEN UND KINDERN UND COMPUTERKRIMINALITÄT
Artikel 9 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 6 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unter Strafe gestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und der Artikel 4 bis 8 unter Strafe gestellt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 unter Strafe gestellt wird.
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