Artikel 5 Nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 2 STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SEXUELLEN AUSBEUTUNG VON FRAUEN UND KINDERN UND COMPUTERKRIMINALITÄT
Artikel 5 Nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit von Bildern, Videos oder vergleichbarem Material mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die eindeutig sexuelle Handlungen oder intime Körperteile einer anderen Person darstellen, ohne Einverständnis der betreffenden Personen, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der betreffenden Person schwerer Schaden zugefügt wird;
b) Herstellung, Manipulation oder Veränderung von Bildern, Videos oder vergleichbarem Material, die den Anschein erwecken, dass eine Person eindeutig sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit mittels IKT, ohne Einverständnis der betreffenden Person, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der genannten Person schwerer Schaden zugefügt wird;
c) Androhung einer unter den Buchstaben a oder b genannten Handlung mit dem Ziel, eine Person zu einer bestimmten Handlung zu nötigen oder sie dazu zu bringen, diese zu dulden oder davon abzusehen.
(2) Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels berührt nicht die Verpflichtung, die in Artikel 6 EUV genannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze zu achten, und gilt unbeschadet der Grundprinzipien im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, wie sie im Unionsrecht oder im nationalen Recht umgesetzt werden.
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