Artikel 42 Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Vermittlungsdiensten — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 6 KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 42 Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Vermittlungsdiensten
Die Mitgliedstaaten fördern die selbstregulierende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Anbietern von Vermittlungsdiensten, z. B. die Aufstellung von Verhaltenskodizes.
Die Mitgliedstaaten sensibilisieren für die Selbstregulierungsmaßnahmen, die die einschlägigen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erlassen haben, insbesondere für Maßnahmen zur Stärkung der von diesen Anbietern von Vermittlungsdiensten eingeführten Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Online-Inhalte und zur Verbesserung der Schulung der Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung von Opfern der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten.
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