Artikel 6 Cyberstalking — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche wiederholte oder ständige Überwachung einer Person ohne deren Einwilligung oder einer rechtlichen Genehmigung mittels IKT mit dem Ziel, die Bewegungen und Tätigkeiten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen, unter Strafe gestellt wird, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird.
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