Artikel 28 Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 4 OPFERHILFE
Artikel 28 Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Rückverweise
In Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die nach nationalem Recht eine Straftat darstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfern und Arbeitgebern Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste umfassen Informationen über den angemessenen Umgang mit solchen Fällen sexueller Belästigung, einschließlich zu Rechtsbehelfen, die zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
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