Artikel 47 Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 47 Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien
Diese Richtlinie lässt besondere Haftungsregelungen im Zusammenhang mit den Grundprinzipien der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in geschützten Medien, die ab dem 13. Juni 2024 in den Mitgliedstaaten gelten, unberührt, sofern diese Regelungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta angewandt werden können.
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