Artikel 48 Regressionsverbot — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48 Regressionsverbot
Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keine Rechtfertigung für eine Senkung des Opferschutzniveaus darstellen. Das Verbot einer solchen Senkung des Schutzniveaus berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, angesichts sich wandelnder Umstände andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festzulegen als jene, die am 13. Juni 2024 gelten, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
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