Artikel 18 Vermittlung an Unterstützungsdienste — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 3 OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZ
Artikel 18 Vermittlung an Unterstützungsdienste
(1) Wird bei den Begutachtungen nach den Artikeln 16 und 17 ein spezifischer Hilfs- oder Schutzbedarf festgestellt oder ersucht das Opfer um Unterstützung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unterstützungsdienste, etwa spezialisierte Unterstützungsdienste, das Opfer in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden kontaktieren, um ihm unter gebührender Beachtung seiner Sicherheit Unterstützung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können eine solche Kontaktaufnahme von der Zustimmung des Opfers abhängig machen.
(2) Die zuständigen Behörden bescheiden den Antrag des Opfers auf Schutz und Hilfe unverzüglich und koordiniert.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Opfer im Kindesalter im Bedarfsfall an Unterstützungsdienste vermitteln können — soweit erforderlich ohne vorherige Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung.
(4) Wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Opfer angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhält, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die einschlägigen personenbezogenen Daten zum Opfer und zur Situation des Opfers den zuständigen Unterstützungsdiensten übermitteln. Diese Daten werden vertraulich übermittelt. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung dieser Daten von der Zustimmung des Opfers abhängig machen.
(5) Die Unterstützungsdienste speichern personenbezogene Daten so lange, wie dies für die Erbringung von Unterstützungsdiensten erforderlich ist, höchstens jedoch fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zwischen den Unterstützungsdiensten und dem Opfer.
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