Artikel 4 Zwangsheirat — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) wenn ein Erwachsener oder ein Kind gezwungen wird, eine Ehe zu schließen;
b) wenn ein Erwachsener oder ein Kind durch Täuschung in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes als desjenigen, in dem er oder es seinen Wohnsitz hat, mit der Absicht gelockt wird, diesen Erwachsenen oder dieses Kind zu einer Eheschließung zu zwingen.
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