Artikel 40 Behördenübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 6 KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 40 Behördenübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten richten unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten geeignete Mechanismen ein, um die wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich Bürgerbeauftragter, lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz, Unterstützungsdiensten, insbesondere spezialisierten Unterstützungsdiensten für Frauen, sowie nichtstaatlichen Organisationen, sozialen Diensten, einschließlich Kinderschutz- oder Wohlfahrtsbehörden, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistern, den Sozialpartnern, unbeschadet ihrer Autonomie, und anderen einschlägigen Organisationen und Einrichtungen beim Schutz der Opfer vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und bei ihrer Unterstützung zu gewährleisten.
(2) Die Koordinations- und Kooperationsmechanismen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels betreffen, sofern zutreffend, insbesondere die individuellen Begutachtungen nach den Artikeln 16 und 17, die Bereitstellung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 19 und Kapitel 4, die Leitlinien mit beratendem Charakter nach Artikel 21 und die Schulungsmaßnahmen für Fachkräfte nach Artikel 36.
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