Artikel 17 Individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs von Opfern — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 3 OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZ
Artikel 17 Individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs von Opfern
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der individuellen Begutachtung nach Artikel 16 den individuellen Hilfsbedarf des Opfers nach Kapitel 4 prüfen. Die zuständigen Behörden prüfen den individuellen Hilfsbedarf abhängiger Personen nach Kapitel 4, es sei denn, es gibt Hinweise darauf, dass sie keinen besonderen Hilfsbedarf haben.
(2) Artikel 16 Absätze 4, 6 und 7 gelten für die individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs der Opfer nach Absatz 1 dieses Artikels.
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