Artikel 41 Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 6 KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 41 Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlichen Organisationen, die mit Opfern arbeiten, zusammen und halten regelmäßige Konsultationen mit ihnen ab, und zwar insbesondere im Hinblick auf: die Bereitstellung angemessener Unterstützung für die Opfer; politische Initiativen; Informations- und Sensibilisierungskampagnen; Forschungs- und Bildungsprogramme; Schulungsmaßnahmen; und die Überwachung und Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer.
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