Artikel 10 Strafen — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 bis 9 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach Artikel 3 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach Artikel 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach den Artikeln 5 und 6, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d und Artikel 8 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden können.
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