Artikel 20 Schutz des Privatlebens der Opfer — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 3 OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZ
Artikel 20 Schutz des Privatlebens der Opfer
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren Beweise in Bezug auf das frühere sexuelle Verhalten des Opfers oder andere damit zusammenhängende Aspekte des Privatlebens des Opfers nur zulässig sind, wenn die Beweise relevant und erforderlich sind.
Keine Ergebnisse gefunden