Artikel 43 Zusammenarbeit auf Unionsebene — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 6 KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 43 Zusammenarbeit auf Unionsebene
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit untereinander und auf Unionsebene zu erleichtern und damit die Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit verfolgen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Ziele:
a) Austausch bewährter Verfahren untereinander über bestehende Netze, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen, sowie mit Agenturen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate; und
b) soweit erforderlich gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate;
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