Artikel 46 Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union
(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte:
a) Richtlinie 2011/36/EU,
b) Richtlinie 2011/93/EU,
c) Richtlinie 2011/99/EU,
d) Richtlinie 2012/29/EU,
e) Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
f) Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Die spezifischen Maßnahmen zur Prävention sowie zum Schutz und zur Unterstützung für die Opfer gemäß den Kapiteln 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie gelten zusätzlich zu den in den Richtlinien 2011/36/EU, 2011/93/EU und 2012/29/EU festgelegten Maßnahmen.
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