Artikel 24 Entschädigung seitens der Straftäter — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 3 OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZ
Artikel 24 Entschädigung seitens der Straftäter
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern im Einklang mit dem nationalen Recht eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis von Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen soweit dies angemessen ist sicher, dass die Opfer in der Lage sind, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entscheidung über die Entschädigung zu erwirken.
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