Artikel 13 Verjährungsfristen — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 2 STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SEXUELLEN AUSBEUTUNG VON FRAUEN UND KINDERN UND COMPUTERKRIMINALITÄT
Artikel 13 Verjährungsfristen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Die Verjährungsfrist entspricht der Schwere der betreffenden Straftat.
(2) Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so beginnt die Verjährungsfrist für Straften im Sinne des Artikels 3 frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden