Artikel 39 Nationale Aktionspläne für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 6 KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 39 Nationale Aktionspläne für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(1) Bis zum 14. Juni 2029 verabschieden die Mitgliedstaaten gegebenenfalls in Absprache mit spezialisierten Unterstützungsdiensten nationale Aktionspläne zur Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt.
(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Aktionspläne können Prioritäten und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und Mechanismen zur Überwachung ihrer Ziele, die für die Verwirklichung dieser Prioritäten und Maßnahmen erforderlichen Ressourcen und die Art und Weise der Zuweisung dieser Mittel enthalten.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten nationalen Aktionspläne überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie relevant bleiben.
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