Artikel 29 Helplines für Opfer — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 4 OPFERHILFE
Artikel 29 Helplines für Opfer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass landesweit kostenlose Telefon-Helplines zur Verfügung stehen, um Opfer rund um die Uhr zu informieren und zu beraten.
Die Helplines nach Unterabsatz 1 können im Einklang mit den nationalen Verfahren von spezialisierten Unterstützungsdiensten betrieben werden.
Die Informationen und Beratung nach Unterabsatz 1 werden vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität des Opfers bereitgestellt.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Helplines nach Unterabsatz 1 auch über andere sichere und zugängliche IKT, darunter Online-Anwendungen, bereitzustellen.
(2) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(3) Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass der in Absatz 1 genannte Dienst in einer Sprache bereitgestellt wird, die die Opfer verstehen können, unter anderem durch Telefondolmetschen.
(4) Artikel 25 Absätze 3 und 7 gelten für die Bereitstellung von Helplines und Unterstützung durch IKT nach dem vorliegenden Artikel.
(5) 116016
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer angemessen über die Existenz und die Telefonnummern der Helplines informiert werden, auch im Rahmen regelmäßiger Sensibilisierungskampagnen.
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