Artikel 11 Erschwerende Umstände — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 2 STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SEXUELLEN AUSBEUTUNG VON FRAUEN UND KINDERN UND COMPUTERKRIMINALITÄT
Artikel 11 Erschwerende Umstände
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten darstellen, bei den in diesen Artikeln genannten relevanten Straftaten im Einklang mit dem nationalen Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:
a) die Straftat oder eine andere Straftat der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt wurde wiederholt begangen;
b) die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung vulnerabel geworden ist;
c) die Straftat wurde gegen ein Kind begangen;
d) die Straftat wurde in Gegenwart eines Kindes begangen;
e) die Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
f) der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt voraus oder mit der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt einher;
g) die Straftat wurde unter Verwendung einer Waffe oder Drohung mit einer Waffe begangen;
h) die Straftat wurde unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung von Gewalt oder unter Nötigung begangen;
i) die Handlung hat den Tod des Opfers oder schwere körperliche oder psychische Schäden bei dem Opfer verursacht;
k) die Straftat wurde gegen einen früheren oder derzeitigen Ehegatten oder Partner begangen;
l) die Straftat wurde von einem Familienangehörigen des Opfers oder einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person begangen;
m) die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses begangen;
n) die Straftat wurde gegen Personen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger begangen;
o) die Straftat wurde mit der Absicht begangen, die „Ehre“ einer Person, einer Familie, einer Gemeinschaft oder einer anderen ähnlichen Gruppe zu wahren oder wiederherzustellen;
p) Ziel der Straftat war es, das Opfer wegen der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der Hautfarbe, der Religion, der sozialen Herkunft oder der weltanschaulichen Überzeugung des Opfers zu bestrafen.
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