Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Gewalt gegen Frauen“ alle Akte von geschlechtsspezifischer Gewalt, die gegen eine Frau oder ein Mädchen gerichtet sind, weil sie eine Frau ist bzw. weil es ein Mädchen ist, oder die Frauen oder Mädchen unverhältnismäßig stark betreffen, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;
b) „häusliche Gewalt“ alle Akte von körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig davon, ob Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder wohnten;
c) „Opfer“ jede Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, die einen Schaden erlitten hat, der unmittelbar durch Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt verursacht wurde, einschließlich Kinder, die einen Schaden erlitten haben, weil sie Zeugen von häuslicher Gewalt geworden sind;
d) „Anbieter von Hostingdiensten“ einen Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2065;
e) „Anbieter von Vermittlungsdiensten“ einen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065;
f) „Kind“ jede Person unter 18 Jahren;
g) „abhängige Person“ ein Kind des Opfers oder jede andere Person, bei der es sich nicht um den Täter oder Verdächtigen handelt, die im selben Haushalt wie das Opfer lebt und die vom Opfer betreut und unterstützt wird;
h) „zuständige Behörde“ jede Behörde, die nach nationalem Recht als für die Wahrnehmung einer in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgabe zuständig benannt wird.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…