EU-RechtRichtlinienVerhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen UnionKAPITEL 4 OPFERHILFEArtikel 30

Artikel 30 Unterkunft und sonstige vorläufige Unterbringung

In Kraft seit 13. Juni 2024
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