EU-RechtRichtlinienVerhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen UnionKAPITEL 3 OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZArtikel 16

Artikel 16 Individuelle Begutachtung zur Ermittlung des besonderen Schutzbedarfs von Opfern

In Kraft seit 13. Juni 2024
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