Artikel 37 Interventionsprogramme — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 5 PRÄVENTION UND FRÜHZEITIGES EINGREIFEN
Artikel 37 Interventionsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gezielte Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder von Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.
(2) Die Interventionsprogramme gemäß Absatz 1 werden für die Teilnahme von Personen zur Verfügung gestellt, die einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen haben, und können für die Teilnahme anderer Personen zur Verfügung gestellt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie solche Straftaten begehen könnten. Dies kann auch Personen einschließen, die das Bedürfnis verspüren, daran teilzunehmen, beispielsweise, weil sie befürchten, dass sie einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt begehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftäter, die eine Vergewaltigung begangen haben, an einem Interventionsprogramm gemäß Absatz 1 teilzunehmen.
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