Artikel 22 Rolle nationaler Stellen, einschließlich Gleichbehandlungsstellen — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 3 OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZ
Artikel 22 Rolle nationaler Stellen, einschließlich Gleichbehandlungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen und treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit diese die folgenden Aufgaben wahrnehmen können:
a) Veröffentlichung von Berichten und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zusammenhängen, einschließlich der Sammlung bestehender bewährter Verfahren; und
b) Austausch verfügbarer Informationen mit einschlägigen europäischen Stellen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Organisationen der Zivilgesellschaft konsultieren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen können Teil von Gleichbehandlungsstellen sein, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EU eingerichtet wurden.
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