EU-RechtRichtlinienVerhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen UnionKAPITEL 3 OPFERSCHUTZ UND ZUGANG ZUR JUSTIZArtikel 22

Artikel 22 Rolle nationaler Stellen, einschließlich Gleichbehandlungsstellen

In Kraft seit 13. Juni 2024
Up-to-date