Artikel 45 Berichterstattung und Überprüfung — Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45 Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 14. Juni 2032 alle sachdienlichen Informationen über die Funktionsweise dieser Richtlinie, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über die Evaluierung dieser Richtlinie zu erstellen.
(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie und der Frage durch, ob das Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union erreicht wurde, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie und die Einführung neuer Straftatbestände erforderlich sind. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
(3) Bis zum 14. Juni 2032 bewertet die Kommission, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz wirksam zu bekämpfen, wobei sie die geltenden internationalen Übereinkommen, den Rechtsrahmen der Union im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und den Rechtsrahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz berücksichtigt.
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