Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Am 18. Mai 2025 fand die durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. März 2025, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. März 2025 bis zum 3. Juni 2025, ausgeschriebene teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz statt.
2. Mit ihrer am 16. Juli 2025 eingebrachten, auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung begehrte die antragstellende Wählergruppe, der Verfassungsgerichtshof möge die Anfechtung der Gemeinderatswahl in Gablitz vom 18. Mai 2025 zurückweisen, weil gegen den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025, ein "Nichtbescheid", ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, und feststellen, dass dieser "Bescheid" tatsächlich gar kein Bescheid sei. In eventu wurde unter anderem die Aufhebung des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 sowie die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens beantragt.
3. Mit Erkenntnis vom 12. März 2026 gab der Verfassungsgerichtshof der Anfechtung der antragstellenden Wählergruppe nicht statt (VfGH 12.3.2026, WI10/2025).
4. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 beantragt die einschreitende Wählergruppe "der Verfassungsgerichtshof möge – wegen absoluter Nichtigkeit des VfGH-'Erkenntnisses' WI10/2025-17 vom 12.03.2026 – das Verfahren WI10/2025 zwecks Erlassung eines Erkenntnisses, welches über die in der Anfechtung vom 16.07.2025 und der Stellungnahme vom 30.01.2026 enthaltenen Anträge gültig abspricht, weiterführen".
5. Der – nicht ausdrücklich auf eine Rechtsgrundlage gestützte – Antrag ist offenbar der Sache nach darauf gerichtet, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes in Bezug auf das mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2026 abgeschlossene Verfahren zur Zahl WI10/2025 geltend zu machen (vgl VfGH 25.2.2025, E3215/2024).
6. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Mit sinngemäßer Anwendung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gemeint, dass die Bestimmungen der ZPO nur dann heranzuziehen sind, wenn die sachlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung mit denen der ZPO parallel laufen (vgl VfSlg 2614/1953; VfGH 28.2.2019, WIV6/2018).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß §§146 ff. ZPO) festgehalten hat, sind die sachlichen Voraussetzungen bei Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen gemäß Art141 Abs1 lita B-VG anders gelagert als bei Verfahren nach der ZPO. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §536 ZPO sind daher – anders als bei Verfahren nach Art144 B-VG oder (Partei-)Anträgen nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (oder Art139 Abs1 Z4 B-VG) – in Bezug auf die Wahlgerichtsbarkeit nach Art141 Abs1 lita B-VG nicht sinngemäß anwendbar (vgl VfGH 28.2.2019, WIV6/2018).
7. Die antragstellende Wählergruppe behauptet die "absolute Nichtigkeit" der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2026, WI10/2025, mit der Begründung, dass der "Verfahrensinhalt" im Erkenntnis nicht vollständig wiedergegeben worden sei und "schwere und offenkundige juristische VfGH-Fehler" vorlägen. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, dass ein solcher Fehler vorliegt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl zB VfSlg 9057/1981, 10.352/1985; VfGH 7.6.2005, B96/04; 14.12.2005, B982/05; 19.5.2016, G110/2016 uva.).
8. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
9. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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